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Die Ladenöffnungszeiten an Sonntagen in Berlin sind zum Teil verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der Erste Senat betonte, dass Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" verfassungsrechtlich geschützt seien. Für Ausnahmeregelungen zur Ladenöffnung an diesen Tagen müsse es einen ausreichend gewichtigen Grund geben. Eine "weitgehende Gleichstellung" der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit dürfe es nicht geben. Die Kirchen würden dadurch in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt. Die Berliner Regelung bleibe allerdings bis 31. Dezember 2009 "noch anwendbar". Das Gericht begründete dies mit den Rechten und Interessen der Ladeninhaber. Die Verfassungsbeschwerden der evangelischen und katholischen Kirche gegen das Berliner Gesetz hatten damit teilweise Erfolg. |
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